Sachgebiet: Medizinprodukte
Gesetzgeber: Bund
Vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 140), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2020 (BGBl. I S. 1692)
Bitte beachten Sie, dass die Änderung durch Artikel 6 Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048, 3062) gemäß Artikel 13 Absatz 2 des selben Gestzes erst sechs Monate nach der Veröffentlichung der Mitteilung der Europäischen Kommission über die Funktionsfähigkeit des EU-Portals und der Datenbank nach Artikel 82 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1) im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt.
Es verordnen
- das Bundesministerium f
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