Während in § 8 allgemeine Anforderungen aus den Anhängen 1 und 2 der Betriebssicherheitsverordnung aus 2002 in den verfügenden Teil übernommen wurden, werden in § 9 entsprechende Regelungen aus den Anhängen 1 und 2 der Betriebssicherheitsverordnung aus 2002 in den verfügenden Teil überführt, soweit es sich um weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln handelt.
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