Die in § 19 geregelten Mitteilungspflichten des Arbeitgebers bzw. die behördlichen Ausnahmen schreiben im Wesentlichen die Vorschriften aus § 18 aus der Betriebssicherheitsverordnung aus 2002 fort. Die Anzeige des Arbeitgebers gem. § 19 Abs. 1 wird nach der neuen Vorschrift auf Anzeigen von Arbeitsmitteln gem. Anhang 3 erweitert.
Lieferung: 11/18
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: