Grundsätzlich wird die Erlaubnis bei überwachungsbedürftigen Anlagen beibehalten. Damit entspricht die Vorschrift in Abs. 1 im Wesentlichen der Vorschrift des § 13 Abs. 1 aus der Betriebssicherheitsverordnung aus 2002. An den Arbeitgeber/Betreiber werden insoweit keine neuen Anforderungen hinsichtlich der Erlaubnis bei überwachungsbedürftigen Anlagen gestellt. Lediglich der Begriff „wesentliche Veränderungen“ wird auch hier nicht mehr verwendet. In den Nrn. 1. bis 7. werden Anforderungen anlagenspezifisch hinsichtlich der Erlaubnispflicht aufgeführt.
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