BetrSichV Erläuterungen: § 15 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen
In Abs. 1 werden die Vorschriften aus § 14 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung aus 2002 beibehalten. Entsprechend den bisherigen Regelungen, auch denen in den Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen, wird der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, seine überwachungsbedürftige Anlage erstmalig und nach prüfpflichtigen Änderungen nur in Betrieb zu nehmen, wenn er eine Prüfung durchgeführt hat.
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