Die berufsgenossenschaftlichen Empfehlungen für Fahr- und Steuertätigkeiten unterscheiden sich von den Begutachtungsleitlinien der Bundesanstalt für Straßenwesen zur Kraftfahreignung bei Epilepsie. So heißt es in der berufsgenossenschaftlichen Information: „Grundsätzlich ist bei besonderen Gefährdungssituationen eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, auch bei für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen“ (DGUV 2019, S. 18).
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