Ein Rechtsanwalt, der sowohl im Arbeitsrecht als auch im Sozialrecht tätig ist, ist es gewohnt, arbeitsrechtliche Sachverhalte bei Bezügen zum Sozialrecht unter sozialrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen und sozialrechtliche Sachverhalte bei Berührungspunkten mit dem Arbeitsrecht unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu betrachten, also in einer Doppelperspektive. Diese Betroffenheit von unterschiedlichen Rechtsbereichen zeigt sich beispielsweise in Vorschriften des Sozialrechts, die einen konkreten Bezug zum Arbeitsverhältnis haben und dem Arbeitgeber Pflichten auferlegen, z. B. § 168 SGB IX zum Erfordernis der Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen oder im Bereich der Arbeitsförderung bei den Sperrzeiten (§ 159 SGB III).
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