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BEM: Wer ist besonders betroffen? Ein Blick in die Arbeitsunfähigkeitsdaten der AOK Rheinland-Hamburg

  • Oliver Hasselmann
  • Birgit Schauerte

Arbeitgeber sind nach § 167 Abs. 2 SGB IX verpflichtet, Beschäftigten, die in den letzten 12 Monaten mehr als 42 Tage ununterbrochen oder wiederholt aufgrund von Erkrankungen arbeitsunfähig waren, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Gleichzeitig endet bei bescheinigter Arbeitsunfähigkeit (AU) durch Langzeiterkrankungen nach sechs Wochen die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers. An dieser Stelle übernimmt die gesetzliche Krankenkasse und ersetzt das monatliche Einkommen durch die Gewährung von Krankengeld. Dies beträgt ca. 70 Prozent des Durchschnittsgehalts der letzten 12 Monate der betroffenen Person. Damit ist das Krankengeld ein Kostenfaktor für die Krankenkassen, der aus den Beiträgen der Mitglieder finanziert wird und das Solidarprinzip belastet. Im Jahr 2024 hat die GKV knapp 18 Mrd. Euro für Krankengeld ausgegeben, was einem Anteil von 6,5 Prozent aller Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entspricht (vdek, 2024). Das bedeutet: Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist nicht nur für Arbeitgeber und Beschäftigte eine Möglichkeit, Kollegen und Kolleginnen nach längerer Ausfallzeit wieder zu integrieren, es ist gleichzeitig eine Chance für die GKV, ihre Ausgaben im Krankengeldbereich zu reduzieren und das Solidarsystem zu entlasten.

Seiten 75 - 94

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