Aufgrund des § 10 Absatz 3 Satz 2 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691), der durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 167) eingefügt worden ist, gibt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bekannt:
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