Eine Genehmigung nach §§ 4, 6, 7, 9 oder 9 b des Atomgesetzes (AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) sowie eine Genehmigung nach §§ 3, 8 oder § 16 der Strahlenschutzverordnung* (StrlSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2113), darf unter anderem nur erteilt werden, wenn die nach § 12 b Abs. 1 AtG durchzuführende Überprüfung der Zuverlässigkeit zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu einer Entwendung oder einer erheblichen Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können, keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der jeweils überprüften Personen ergeben hat. Diese Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12 b AtG stellt ein Element im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen, beispielsweise des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 5 AtG, dar.
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