In der bis zum 16.9.2012 geltenden Fassung des BEEG (vgl. Rn. 3a zu § 2) befanden sich die Regelungen über den Bemessungszeitraum in § 2 a. F. Abs. 1, 7, 8 und 9. Diese gelten nach § 27 Abs. 1 weiterhin für alle vor dem 1.1.2013 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder. Der seit dem 16.9.2012 geltende § 2b entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem bisherigen Recht des § 2 a. F., der Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt, die Ausklammerungs- bzw. Verschiebungstatbestände und die unterschiedlichen Einkommensarten werden allerdings klarer differenziert (vgl. dazu ausführlich die amtliche Begründung in BT-Drucks. 17/9841 zu § 2b sowie die BEEG-Richtlinien zu § 2b). Durch das Gesetz vom 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246, 2262) wurde in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 an die Stelle der RVO das SGB V gesetzt. Durch das Gesetz vom 18.12.2014 (BGBl. I S. 2325) wurde Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 redaktionell an die für die ab dem 1.7.2015 geborenen Kinder geltende Regelung des § 4 zum Elterngeld Plus angepasst. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wurde an das neue Mutterschutzrecht ab 1.1.2018 angepasst (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 23.5.2017 (BGBl. I S. 1228).
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