Die Vorläufer-Vorschrift aus dem BErzGG vom 6.12.1985 (BGBl. I S. 2154), § 21 BErzGG, war am 1.1.1986 in Kraft getreten und ist seitdem mehrfach geändert worden (vgl. Wiegand, Kommentar zum BErzGG, 9. Auflage, § 21 BErzGG Rn. 1ff.). Die Vorschrift ist durch das BEEG vom 5.12.2006 (BGBl. I S. 2748) geschaffen worden und am 1.1.2007 in Kraft getreten.
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