Sachgebiet: Arbeitsschutz
Gesetzgeber: Bayern
Vom 29. Juli 1997, GVBl. S. 395, zuletzt geändert am 9. Mai 2006, GVBl. S. 190
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes – ArbZG – vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186), erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
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