Sachgebiet: Immissionsschutz
Gesetzgeber: Bayern
Vom 20. April 1999, GVBl. S. 142
Auf Grund des § 23 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
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