Sachgebiet: Arbeitsschutz
Gesetzgeber: Bayern
Vom 25. Juli 1995 (GVBl. S. 409), zuletzt geändert am 7. Juli 2023 (GVBl. S. 318, 325)
Auf Grund von Art. 80 Abs. 1 und Art. 88a Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes und § 19 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl I S. 1170) erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
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