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Arbeitsschutzrecht  
15.01.2015

„Baustellenleiter, bleib bei Deinen Leistungen“

Thomas Wilrich
Gefahrenquelle: Fällarbeiten (Fotolia, hapa7)

Einem Baustellen- und Projektleiter wird vorgeworfen, die beauftragten Arbeiter nicht ordnungsgemäß überwacht zu haben. Die Arbeiter wurden bei ihrer angewiesenen Tätigkeit schwer verletzt. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hatte die Frage zu klären, ob der Unfall grob fahrlässig herbeigeführt worden war.


In der Entscheidung ging es also um Organisationspflichten der Unternehmensleitung sowie um Übernahme-, Einweisungs- und Aufsichtspflichten einer Führungskraft:

Sachverhalt

Ein Baustellen- und Projektleiter (B) wollte bei Grundstücks-Aufräumarbeiten 8 bis 10 m hohe Nadelbäume mit der sog. Seiltechnik fallen, bei der durch Ausgraben der Wurzeln und anschließender Seilspannung die Bäume „flachgelegt“ werden. Er schaltete zuvor nicht die Fachkraft für Arbeitssicherheit ein. Er gab zwei Beschäftigten die Anweisung zur Spannung des Seils zwischen einem Baum und einem Schornstein, dessen Standfestigkeit er nicht überprüfte. Nach der Einweisung verließ er das Grundstück. Wahrend die beiden beauftragten Arbeiter das Seil mit dem Kettenzug spannten, stürzte der Schornstein ein und verletzte sie schwer. Die Heilbehandlungskosten betrugen – im Zeitpunkt der Klageerhebung –  890.000 Euro –. Der zuständige Unfallversicherungsträger ist die Verwaltung-Berufsgenossenschaft (VBG). Sie verlangt diese Summe nun erstens von B und zweitens von seiner Arbeitgeberin, einer gemeinnützigen Zeitarbeitsfirma. Der Geschäftsführer war in die Auftragsannahme und -abwicklung nicht involviert.


Urteil

B wird – in beiden Instanzen – zur vollen Erstattung der Unfallfolgekosten verurteilt und es wurde festgestellt, dass B auch die weiteren entstehenden Kosten ersetzen muss, weil die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen war. Der Rückgriff der Berufsgenossenschaft auf das Unternehmen scheitert dagegen. Denn: Der Rückgriff gemäß § 110 SGB VII setzt grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls voraus.

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