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Bauordnungen

  • Dr.-Ing. Wolfgang J. Friedl
  • Dr. jur. Philipp P. Roeckl

Das Straßenverkehrsgesetz heißt „Ordnung“, und so ist es auch im Baurecht: Das Baugesetz heißt Bauordnung, und diese greift bei baulichen Anlagen (der Oberbegriff für Gebäude und Konstrukte wie Brücken, Windräder, Wasserstaudämme usw.), in denen man sich aufhalten kann oder eben nicht. Dieses ist – wenig hilfreich – nicht zentral, sondern wird im kleinen Land Deutschland je Bundesland, also 16-mal, neu definiert – und zwar jedes Mal mit leichten Abweichungen von den anderen. Doch im Grundsatz ist das Baurecht gleichartig aufgebaut, und diese Struktur wollen wir Ihnen nahebringen, damit Sie verstehen, wie man mit dem Baurecht umgeht. Es gibt also eine Landesbauordnung, nach der grundlegend alle Gebäude ausgelegt sind. Die Bauordnung gibt zum einen vor, wie Gebäude auszulegen sind, und zum anderen, welche Aktivitäten in den Gebäuden stattfinden dürfen. Kapitel 2.1 behandelt die wesentlichen brandschutztechnischen Inhalte der Landesbauordnungen, und Kapitel 2.2 befasst sich mit weiteren Sonderbauordnungen. Dabei handelt es sich verständlicherweise um eine Auswahl einiger weniger, aber wesentlicher Punkte. In diesem Kapitel soll es natürlich ausschließlich um den Brandschutz gehen, weder um Statik, noch um architektonische Vorgaben – und dazu findet sich relativ viel in den Bauordnungen.

Seiten 19 - 47

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