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Barrierefreiheit in Wahllokalen

  • Kurt Kreizberg

Vor dem Hintergrund ihrer Erfahrungen mit der Weimarer Republik und der Nazi-Diktatur in dem Vierteljahrhundert von 1919 bis 1945 haben die Väter und (wenigen) Mütter des Grundgesetzes (GG) am 23. Mai 1949 der jungen Bundesrepublik Maßstäbe für demokratische Wahlen mit auf den weiteren Lebensweg gegeben. Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG werden die Abgeordneten des Deutschen Bundestages in „allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer“ Wahl gewählt. Gleiches findet sich in geringfügig abgewandelter Reihung der Begriffe auch in Art. 31 Abs. 1 der NRW-Landesverfassung, stellvertretend für die Verfassungen anderer Länder der Bundesrepublik. Keine Erwähnung fand hingegen damals, obwohl es sich angesichts des überall im Land sichtbaren Schicksals von Millionen Kriegsversehrten und Zivilopfern förmlich aufgedrängt hätte, ein Begriff, der heute das Behindertenrecht maßgeblich prägt: „barrierefrei“.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2026.10.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2365-7634
Ausgabe / Jahr: 10 / 2026
Veröffentlicht: 2026-10-02

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