Sachgebiet: Anlagensicherheit
Gesetzgeber: Berlin
Bekanntmachung vom 2. Juni 2021 (ABl. S. 2059)
Auf Grund des § 11 des Gesetzes über öffentliche Kinderspielplätze (Kinderspielplatzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 388), das durch Artikel XI des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. S. 617) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem für das Jugendwesen und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin bestimmt:
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