Der Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen beruht auf dem Arbeitsschutzgesetz und wird mit der Biostoffverordnung (BioStoffV) spezifisch geregelt. Darüber hinaus sind bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen das Infektionsschutzgesetz (IfSG) und das Tierseuchenrecht mit der Tierseuchenerregerverordnung (TSeuchErregerV) zu beachten. Sie stellen zum Schutz von Mensch und Tier weitere Anforderungen an Prävention, Früherkennung und die Verhinderung der Weiterverbreitung von Krankheits- und Tierseuchenerregern. Dies betrifft im Wesentlichen Tätigkeiten in mikrobiologischen Laboratorien von Forschungs-, Entwicklungs-, Lehr- oder Untersuchungseinrichtungen, die Herstellung von Produkten auf Grundlage mikrobieller Kulturen sowie Untersuchungen auf Krankheitserreger für die unmittelbare Behandlung von Patienten der eigenen Arztpraxis. Betroffen sind alle Tätigkeiten in den o. g. Bereichen, die nach der BioStoffV der Schutzstufe 2, 3, oder 4 zugeordnet werden, unabhängig, ob es sich um gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten handelt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2012.11.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-10-30 |
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