Im Jahr 2008 wurde in einem Naturstein- Betrieb in der Oberpfalz im Rahmen einer Betriebsbegehung eine neuere, erst knapp ein Jahr alte Brückensäge besichtigt. Aufgrund des angebrachten CE-Kennzeichens wurde zunächst vermutet, dass diese Maschine alle vorgeschriebenen Schutzvorschriften der Neunten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung; 9. GPSGV) und damit auch der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) erfüllt. Demzufolge hätte der Gefahrenbereich der automatisch bewegten Maschinenteile abgesichert sein müssen. Bei näherer Betrachtung konnte aber keine Bereichssicherung festgestellt werden. Nach Auskunft des Betreibers war zwar als Bereichsabsicherung vom Hersteller eine Lichtschranke vorgesehen und mitgeliefert, aber nicht montiert worden. Ausschlaggebend dafür war laut Betreiber die Auskunft des Monteurs des Maschinenhändlers, wonach die Lichtschranke auch auf den beim Schneiden entstehenden Wassernebel anspräche und die Säge abschalten würde und deshalb mit häufigen Arbeitsunterbrechungen zu rechnen wäre.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2012.07.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-08-06 |
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