Dieser Beitrag behandelt die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die vom Ausschuss für Betriebssicherheit erarbeitet und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Minsterialblatt veröffentlicht werden. Der Begriff Regeln der Technik wird übergreifend für nicht in Gesetzen oder Verordnungen veröffentlichte Regeln gebraucht. Dazu zählen neben den TRBS z. B. auch Normen und berufsgenossenschaftliche Vorschriften.
Anerkannte Regeln der Technik sind solche, die als richtig erkannt wurden, durchweg bekannt sind und sich in der praktischen Erfahrung bewährt haben. Normen entsprechen in der Regel, aber nicht in jedem Fall, den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Der Stand der Technik geht über die anerkannten Regeln der Technik hinaus, die sich bereits bewährt haben sollen. Er kennzeichnet den fortschrittlichen Entwicklungsstand von Verfahren, deren Eignung für die Praxis jedoch als gesichert erscheint.
Auf der gleichen Stufe stehen neben den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) auch die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA), die Arbeitsstättenregeln (ASR) und die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). Die Verbindlichkeit dieser Regeln ist unterschiedlich. Sie sind z. T. verbindlich oder sie lösen nur die Vermutung aus, dass der Arbeitgeber im Sinne der übergeordneten Verordnung richtig handelt, wenn er diese Regeln anwendet. Die TRBS hat der Arbeitgeber nach § 4 (2) BetrSichV bei den von ihm eingeleiten Maßnahmen zu berücksichtigen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2010.05.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-05-06 |
Seiten 234 - 238
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