Noch immer verunsichert die im Juni 2015 novellierte Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Arbeitgeber und Aufzugsbetreiber. Es heißt, sie rücke den Stand der Technik ins Zentrum und verursache so Kosten durch Nachrüstungen. Auch berge sie höhere Haftungsrisiken und übertrage den Betreibern mehr Verantwortung. Doch es kommt auf den Einzelfall an. Nachrüstungen sind nicht zwangsläufig erforderlich.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2017.09.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-08-30 |
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