Die Unfallversicherungsträger erbringen Leistungen, die denen der Krankenkassen vergleichbar sind. Sie sind durch das Gesetz berechtigt, die Krankenkassen mit der Gewährung dieser Leistungen zu beauftragen. Einzelheiten werden durch Vereinbarungen geregelt. Durch diese werden im Übrigen noch weitere Tatbestände geregelt, die im Verhältnis zwischen Krankenkassen und Unfallversicherungsträgern (UV-Trägern) zu beachten sind.
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