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Betriebliche Organisation  
09.10.2017

ASR V3 – noch eine Gefährdungsbeurteilung?

Martin Schmauder
Noch eine Gefährdungsbeurteilung? (Foto: A. Kausche)
Die Arbeitsschützer im Betrieb werden sich vermutlich fragen, warum es denn jetzt noch eine weitere Gefährdungsbeurteilung gibt. Durch die Ermittlung des Standes der Technik in einer Technischen Regel wird nun aber Vermutungswirkung ausgelöst, was dem Anwender Rechtssicherheit gibt. Was das genau bedeutet, lesen Sie hier.

Am 6. April 2017 wurde im Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) die ASR V3 Gefährdungsbeurteilung verabschiedet. Damit steht nun eine Technische Regel zur Verfügung, die § 3 der Arbeitsstättenverordnung konkretisiert und bezüglich der Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung Vermutungswirkung auslöst. 

Einführung

Nun hat es lange gedauert, bis die angekündigte ASR V3 veröffentlicht wurde. Im Prozess der Erstellung von Technischen Regeln zur Arbeitsstättenvorordnung ist ein Stellungnahmeverfahren vorgesehen, in dem die im Ausschuss für Arbeitsstätten berufenen Vertreter der Länder, der Gewerkschaften, der Arbeitgeber, der Unfallversicherungsträger und der Sachverständigen einen erarbeiteten Entwurf kommentieren können. Insgesamt wurden in der Projektgruppe zur Erstellung der ASR V3 mehr als 650 Hinweise bearbeitet, was sich dann schlussendlich einerseits in der Dauer der Arbeiten niedergeschlagen hat und andererseits einen Beitrag zu Akzeptanz und Qualität geleistet hat. Die ASR V3 wurde am 05.07.2017 im GMBL veröffentlicht und kann auf der Homepage der BAuA heruntergeladen werden (s. www.ESV.info/SL5809).

Bereits in der Novelle der ArbStättV im Jahr 2013 wurde der § 3 mit der Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung aufgenommen. Da Arbeitsstätten üblicherweise eine lange Nutzungsdauer haben, wurde auch die Verpflichtung formuliert, dass bereits beim Einrichten, d. h. bei der Planung von Arbeitsstätten, eine Beurteilung der späteren Arbeitsbedingungen in dieser Arbeitsstätte notwendig ist. Damit kann mit die wirkungsvollste Art der Prävention betrieben werden, denn häufig sind in Arbeitsstätten Arbeitsbedingungen vorhanden, die durch eine bessere Planung hätten vermieden werden können. Es ist zu hoffen, dass dieses Anliegen in Zukunft besser umgesetzt wird, so dass aufwändige Nachbesserungen vermieden werden. Mittels verbesserter Planungs- und Simulationsmethoden stehen inzwischen geeignete Werkzeuge zur Verfügung, sie müssen nur genutzt werden.

Die Arbeitsschützer im Betrieb werden sich vermutlich fragen, warum es denn jetzt noch eine weitere Gefährdungsbeurteilung gibt. Sowieso, so die Aussage von vielen Fachkräften für Arbeitssicherheit, werde die Fachkunde für die Gefährdungsbeurteilung bereits in der Ausbildung vermittelt, so dass hier keine weitere Regel notwendig wäre. Durch die Ermittlung des Standes der Technik in einer Technischen Regel wird nun aber Vermutungswirkung ausgelöst, was dem Anwender Rechtssicherheit gibt. Vermutungswirkung heißt, dass bei der Anwendung der Regel die Erfüllung des jeweiligen Paragrafen aus der entsprechenden Verordnung ohne weiteren Nachweis gegeben ist. Das ist nun auch für §3 ArbStättV möglich bzw. verfügbar.

Die Gefährdungsbeurteilung dient insbesondere als
  • Instrument zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
  • Grundlage zur Entscheidungsfindung, ob und welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes notwendig sind,
  • Handlungskonzept für die Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Arbeitsstätte.
Die ASR V3 reiht sich damit in die weiteren Technischen Regeln TRBS 1111, TRBA 400, TRGS 400 zur Gefährdungsbeurteilung ein.

Gleich in den ersten Abschnitten der ASR V3 wird bei den Definitionen deutlich, dass die weitere Novelle der ArbStättV in 2016 auch für eine begriffliche Präzisierung hätte genutzt werden können. 
 
Eine Gefährdung bezeichnet die Möglichkeit eines Gesundheitsschadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an deren Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit (aus der Begründung zum ArbSchG). 

Nun werden in der ArbStättV eben auch Sachverhalte geregelt (z. B. Sanitärräume, Unterkünfte), die den Entwicklungsstand unserer Gesellschaft widerspiegeln und nicht unbedingt eine gesundheitlichen Beeinträchtigung verursachen, sondern eher das Wohlbefinden beeinflussen. Günstig wäre es deshalb gewesen, statt des eher umgangssprachlichen Begriffs der Gefährdungsbeurteilung die Formulierung aus § 5 ArbSchG zu übernehmen: Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Das trifft den Kern der Aufgabe deutlich besser.

In Kapitel 4 der ASR V 3 ist deshalb explizit formuliert, dass die Gefährdungsbeurteilung als ein Instrument zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen dient. Eine Grenze zwischen der Beeinträchtigung des Wohlbefindens und einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ist kaum zu definieren und immer auch abhängig vom Gesundheitsbegriff (Fehlen von Krankheit oder Vorhandensein von Wohlbefinden).

In einzelnen Technischen Regeln für Arbeitsstätten wird ausgeführt, dass durch eine Gefährdungsbeurteilung festzulegen ist, in welchem konkreten Umfang Maßnahmen des Arbeitsschutzes notwendig sind (z. B. Maße, Geschwindigkeiten, Festigkeitswerte) und teilweise ist auch die Festlegung von Fristen Teil der Gefährdungsbeurteilung (z. B. regelmäßige Prüfungen). Es handelt sich hier um die Sicherstellung der Wirksamkeit von Maßnahmen über die Zeit, wozu die Gefährdungsbeurteilung auch eine fundierte Hilfestellung geben soll.

Inhalte der ASR V3

Die ASR V3 gibt eine Vorgehensweise anhand des bekannten Kreisprozesses für kontinuierliche Verbesserungen vor. Gegenüber ähnlichen Darstellungen wurden nach dem Schritt der Überprüfung der Wirksamkeit von Maßnahmen Iterationsschleifen über einen Rücksprung in vorherige Prozessschritte aufgenommen. So kann es durchaus sein, dass bei der Überprüfung der Wirksamkeit von Maßnahmen festgestellt wird, dass man nochmals weiter vorne einsteigen muss, da sich ggf. durch die Maßnahme neue Gefährdungen ergeben haben.

Die Dokumentation wurde auch eher als begleitende und parallel ablaufende Notwendigkeit dargestellt und nicht als einzelner Schritt am Ende des Prozesses.

Wie bereits angedeutet, wird in der ASR V3 ausgeführt, dass beim Einrichten von Arbeitsstätten und beim Betreiben von Arbeitsstätten eine Beurteilung der geplanten oder bereits real existierenden Arbeitsbedingungen notwendig ist.

Einrichten ist die Bereitstellung und Ausgestaltung der Arbeitsstätte durch Ausstattung mit Arbeitsmitteln und Festlegen von Arbeitsplätzen. Es muss der Nutzungsdauer incl. Abnutzung berücksichtigt werden und unterschiedliche Personengruppen als Benutzer müssen in den Blick genommen werden. Eine Veränderung der Leistungsvoraussetzungen der Menschen ist im Hinblick auf den demografischen Wandel notwendig.

Unter „Betreiben“ wird Benutzen, Instandhalten und Optimieren der Arbeitsstätte verstanden. Es muss der Stand der Technik vorhanden sein und ergonomische Anforderungen müssen berücksichtigt werden. Sondersituationen, d. h. Situationen, die vom Normalbetrieb abweichen (z. B. Störungen, Stromausfälle, ext­reme Witterungseinflüsse), müssen ebenfalls berücksichtigt werden und auch sogenannte „Folge-Gefährdungen“. Diese Gefährdungen treten z. B. erst bei bzw. nach Bränden, Unfällen, Überfällen oder sonstigen Betriebsstörungen auf.

Nachfolgend werden die in der ASR V3 festgelegten Prozessschritte der Beurteilung der Arbeitsbedingungen im Überblick vorgestellt.

1. Vorbereiten
Entsprechend den Prozessschritten muss zunächst in der Vorbereitung geklärt werden:
  • Was wird wo gearbeitet, was kann zusammengefasst betrachtet werden?
  • Wer ist im Betrieb?
  • Handelt es sich um einen Telearbeitsplatz (für solche besteht ein eingeschränkter Gültigkeitsbereich der ArbStättV)?
2. Ermitteln
In diesem Prozessschritt müssen alle verfügbaren Informationen zu den Arbeitsbedingungen zusammengetragen werden, ggf. sind Messungen (z. B. Beleuchtungsstärke, Raumabmessungen, Verkehrswegbreite) notwendig. Alle Gefährdungsfaktoren sowie ggf. vorhandene Wechselwirkungen durch sich gegenseitig verstärkende oder abschwächende Faktoren sind relevant. Wechselwirkungen entstehen z. B. wenn Temperatur und Lärm gleichzeitig auftreten. Bei hohen Temperaturen und geistiger Arbeit wird z. B. Schall schneller als Lärm wahrgenommen. Im Anhang der ASR V3 werden zu jedem Gefährdungsfaktor Beispiele aufgeführt, so dass das Spektrum der möglichen Gefährdungen deutlich wird.

3. Beurteilen
Die Beurteilung, d. h. die Bildung eines Urteils, ob die vorhandenen Arbeitsbedingungen ausreichend sind oder mittels Maßnahmen des Arbeitsschutzes verbessert werden müssen, ist der Kern der Gefährdungsbeurteilung. Hier wurde versucht, den Anwendern der ASR V 3 eine weitreichende und konkrete Hilfestellung zu geben, indem dieser Schritt in drei Teilschritte untergliedert wird.

Zunächst müssen Beurteilungsmaßstäbe ermittelt werden, die einen SOLL-IST-Vergleich der Arbeitsbedingungen überhaupt ermöglichen. Dann muss die Beurteilung durchgeführt werden, d. h. es muss ein Urteil gebildet werden und das Ergebnis der Beurteilung muss festgestellt (und auch dokumentiert) werden.

Wenn es nun zu allen Anforderungen an Arbeitsstätten im Regelwerk konkrete Maße, Grenzwerte, Bedingungen usw. geben würde, wäre die Aufgabenstellung relativ einfach zu bearbeiten. Vermutlich würde sich dann eine Gefährdungsbeurteilung auf einen einfachen SOLL-IST-Vergleich reduzieren. Der Anwender hätte dann allerdings auch keinen Spielraum bezüglich der Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz, da alles konkret vorgegeben wäre (ein Zustand, der vor Beginn der Deregulierungsaktivitäten schon weit entwickelt war und sich aber in Zeiten einer differenzierten Technikgestaltung nicht aufrechterhalten lässt).

Da es nun der Wunsch des Regelsetzers ist, dass Maßnahmen des Arbeitsschutzes entsprechend der betrieblichen Situation gestaltet werden können, indem Schutzziele vorgegeben werden, ist die Ermittlung von Beurteilungsmaßstäben notwendig. Hier gibt die ASR V3 eine vierstufige Hierarchie vor.

Sind im Regelwerk konkrete Maße oder Werte vorhanden, dann dienen diese als Bewertungsmaßstab. So gibt es z. B. in der ArbStättV selbst konkrete Angaben zu Absturzhöhen und in den einzelnen Technischen Regeln wird der Stand der Technik auch detailliert konkret in Maß und Zahl beschrieben. Ganz bewusst werden aber nicht alle in den Betrieben vorhandenen Arbeitsbedingungen geregelt, so dass eben nicht immer konkrete Werte im Regelwerk vorhanden sind. In diesem Fall sind dann gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse mit Angaben zu Grenz-, Schwellen- oder Richtwerten als Beurteilungsmaßstab (quasi als quantitativer SOLL-Zustand) zu verwenden. Als gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnissen sind oft auch Rechenverfahren, Diagramme, Nomogramme usw. verfügbar, mittels derer die Wirkung der Arbeitsbedingungen auf den Menschen festgestellt werden kann. So kann z. B. ermittelt werden, was ausreichendes Tageslicht oder störende Zuluft ist.

Finden sich auch hier keine verwendbaren Angaben, dann ist auf der Ebene von arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen mit qualitativen Maßstäben (Forschungsberichte, wissenschaftliche Veröffentlichungen, einschlägige Normen) zu suchen. Hier werden eher qualitativ SOLL-Zustände beschrieben, wie z. B. Anforderungen an die Anordnung von Arbeitsplätzen zueinander, Vermeidung von Zwangshaltungen, die psychische Belastung durch die Arbeitsumgebung (Wirkung von Farben), Erkennbarkeit von Zeichen (gut lesbar!) oder an Ordnung und Sauberkeit (Fluchtwege freihalten!), den Transport von Materialien (keine Bodenunebenheiten oder Schwellen).

Eine Gefahr bezeichnet eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Gesundheitsschaden oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung führt.

Sofern also eine Gefährdung solch ein Ausmaß hat, dass sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wirksam wird, handelt es sich um eine Gefahr. Eine Gefahr ist nicht akzeptabel und muss beseitigt werden. Im speziellen Fall der Arbeitsstätten ist auch immer dann Handlungsbedarf gegeben, wenn der Stand der Technik nicht eingehalten wird. Umgangssprachlich wird oft nicht präzise zwischen Gefahr und Gefährdung differenziert.

Ob Handlungsbedarf zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen gegeben ist, ergibt sich als Ergebnis der Beurteilung. In Abb. 3 sind die Zusammenhänge als eine Art Flussdiagramm aufgezeigt. Ist eine unmittelbare Gefahr vorhanden, z. B. an einer ungesicherten Absturzkante, dann sind sofort Schutzmaßnamen notwendig. Wird z. B. festgestellt, dass die Beleuchtungsstärke knapp unterhalb des Grenzwertes liegt, dann ist ein gewisser zeitlicher Spielraum zur Maßnahmenumsetzung möglich (Hinweis zur Maßnahmenumsetzung in der ASR V3: Hier wird eine Festlegung von Terminen und Verantwortlichkeiten empfohlen). Sind keine weiteren Maßnahmen zur Reduzierung der Gefährdungen notwendig, dann greift das Minimierungsgebot und es ist zu prüfen, ob eine weitere Verbesserung der Arbeitsbedingungen angezeigt ist.

4. Festlegen von Maßnahmen
Für die Beseitigung oder Reduzierung von Gefährdungen sind spezifische Maßnahmen notwendig. Nicht mehr zeitgemäß – insbesondere vor dem Hintergrund von psychischen Gefährdungen, die sich selten mit technischen Maßnahmen reduzieren lassen, und dem Substitutionsgebot - ist das TOP-Prinzip. Bei Maschinen, die Gefahrenquellen in Form von Schneidwerkzeugen wie z. B. Werkzeugmaschinen oder Handmaschinen für ihre Funktion benötigen, kann die Gefahrenquelle nicht beseitigt werden, da ansonsten die Maschine nicht mehr funktioniert (z. B. Bohrmaschine ohne Bohrer). Hier sind Maßnahmen nach der TOP-Rangfolge nach wie vor sinnvoll. Allgemeiner und auch im Sinne von §4 ArbSchG ist die 5-stufige Maßnahmenhierarchie, die in der ASR V3 für die sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung von Arbeitsstätten zu Grunde gelegt wird.

Primär sind Gefährdungen zu vermeiden. Sofern dieses nicht möglich ist, sollen sie durch technische Maßnahmen beseitigt oder reduziert werden. Ein Rangstufe niedriger sind organisatorische Maßnahmen. Hier muss beachtet werden, dass eben durch organisatorische Maßnahmen wie Festlegungen (z. B. 2 x am Tag lüften), Zugangsbeschränkungen, Ablaufregeln usw. die Gefährdung selbst reduziert wird. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Mensch mit der Gefahrenquelle in Kontakt kommt, wird reduziert. Maßnahmen, die organisiert werden müssen, wie z. B. Unterweisungen oder regelmäßige Prüfungen, sind im Sinne der Maßnahmenhierarchie keine organisatorische (Schutz-)Maßnahmen, da sie eben nicht die Gefährdung reduzieren sondern z. B. die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen über die Zeit sicherstellen. Sie müssen organisiert werden, sind selbst aber keine Schutzmaßnahmen.

An vierter Stelle stehen die persönlichen Schutzausrüstungen, deren Einsatz im Bereich der Arbeitsstätten eher eine geringe Rolle spielen soll. Auf der untersten Ebene stehen Maßnahmen, die das Verhalten der Beschäftigten betreffen. So ist es z. B. hilfreich, bei Betriebsstörungen Ruhe zu bewahren, was aber nicht immer einfach ist.

Durch Schulung und Unterweisung hat der Arbeitgeber darauf hinzuwirken, dass z. B. organisatorische Regelungen eingehalten werden und die Beschäftigten wissen, wie technische Schutzmaßnahmen funktionieren. Hier bildet die ASR V3 eine Brücke zu der in §6 ArbStättV festgelegten Verpflichtung zur Unterweisung. Aus diesem Grund wird in der Grafik auch bei jeder Maßnahme unterstützend Schulung und Unterweisung gefordert.

5. Umsetzen von Maßnahmen
Das Umsetzen von Maßnahmen wird in der ASR V3 nur ganz knapp behandelt. Es ist aber im Grunde der wichtigste Prozessschritt in der betrieblichen Umsetzung – es muss eben gemacht werden. In der technischen Regel selbst kann und muss dazu wenig stehen.

6. Wirkungskontrolle
Auch das Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen lässt sich kurz fassen. Es müssen die drei Fragen beantwortet werden:
  • Wurden Schutzziele erreicht?
  • Wurden die Gefahren vermieden bzw. hinreichend reduziert?
  • Sind neue Gefährdungen entstanden (z. B. durch Maßnahmen), die dann auch wieder beurteilt werden müssen?
7. Dokumentation
Die Dokumentation wiederum erfordert etwas mehr Präzisierung im Hinblick auf die durch die Technische Regel ausgelöste Vermutungswirkung. Es gibt eine (u. a. auch im ArbSchG) festgelegte „Pflicht“ der Dokumentation und eine Beschreibung dessen, was für die betrieblichen Arbeitsschutzaktivitäten sinnvoll ist („Kür“). Die Dokumentation dient mit als Grundlage für die Planung und Gestaltung der betrieblichen Prozesse, z. B. für Neu- und Umbauten, Unterweisungen, Betriebsanweisungen. Sie erleichtert es, Verantwortliche und Termine in Hinblick auf Maßnahmen des Arbeitsschutzes nachvollziehbar festzuhalten. Sie ist weiterhin die Basis für die Arbeit der betrieblichen Akteure im Arbeitsschutz (insbesondere Arbeitgeber, verantwortliche Personen nach § 13 ArbSchG, Betriebs- und Personalräte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte) sowie des Arbeitsschutzausschusses.

Die Dokumentation muss mindestens Folgendes enthalten:
  • die jeweilige Bezeichnung der erfassten Arbeitsplätze, Arbeitsbereiche und Tätigkeiten sowie ggf. der zusammengefassten gleichartigen Arbeitsplätze oder Tätigkeiten,
  • die jeweils festgestellten Gefährdungen,
  • die Ergebnisse der Beurteilung der festgestellten Gefährdungen,
  • die bezogen auf die festgestellten Gefährdungen jeweils festgelegten Maßnahmen sowie
  • das Ergebnis der Wirksamkeitsüberprüfung.
Damit im Betrieb die Dokumentation für die Arbeitsschutzaktivitäten auch wirklich genutzt werden kann, ist es sinnvoll, auch folgende Sachverhalte mit zu dokumentieren (= „Kür“):
  • Ablaufplanung zur Maßnahmenumsetzung
  • Beschreibung der ursprünglichen Ausgangssituation
  • Ergebnisse der einzelnen Prozessschritte
  • Beurteilungsmaßstäbe
  • Prozess und Kriterien der Entscheidungsfindung
  • Beteiligte Personen
8. Fortschreiben
Die Gefährdungsbeurteilung ist kontinuierlich zu überprüfen und zu aktualisieren. Dazu werden in der ASR V3 Grundsätze und Anlässe aufgeführt.

Fazit:

In der nun verfügbaren ASR V3 wurde festgeschrieben, was bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen oft schon als Standard guter Praxis in der betrieblichen Realität vorhanden ist. Für Betriebe, in denen dieses noch nicht der Fall ist, wird eine Hilfestellung zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung nach §3 ArbStättV gegeben. Dieses gilt auch für Baustellen. In der Regel werden in den ASRen Anforderungen an Baustellen gesondert präzisiert. Da die ASR V3 eine Vorgehensweise beschreibt, ist dieses nicht notwendig. Ggf. ist auf Baustellen die Erarbeitung von angepassten Beurteilungsmaßstäben notwendig – und hierfür wird je eine Vorgehensweise aufgezeigt. Gleiches gilt für die Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen.
Es handelt sich bei der nun verfügbaren ASR V3 keinesfalls um die Beschreibung einer weiteren Art der Gefährdungsbeurteilung, sondern eben um einen Teilaspekt – bezogen auf Arbeitsstätten – der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG. Der ASTA hat den Anspruch, mit den ASRen Hilfestellungen für die betriebliche Praxis zur Verfügung zu stellen. Das gilt auch für die ASR V3.

Der Autor
Prof. Dr.-Ing. Martin Schmauder ist seit 2000 Inhaber der Professur für Arbeitswissenschaft und seit 2016 Direktor des Instituts für Technische Logistik und Arbeitssysteme. Seit 2005 leitet er zudem das Zentrum für Produktionstechnik und Organisation (CIMTT) der Fakultät Maschinenwesen. Außerdem ist er Mitglied im Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA). 


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