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Sicherheit und Gesundheit am Bau  
24.08.2026

Asbest ist Todesursache Nummer eins

ESV-Redaktion Betriebssicherheit/BG BAU
Die Unfallzahlen sinken kontinuierlich. Das zeigt, dass Prävention wirkt. (Foto: CyberComputers/Pixabay)
Im Jahr 2025 starben 291 Versicherte der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) an den Folgen von Asbest. Damit sind asbestbedingte Erkrankungen die häufigste Ursache für Todesfälle durch Berufskrankheiten.

Sie machen auch einen wesentlichen Teil der Verdachtsanzeigen auf eine Berufskrankheit aus, welche insgesamt seit Jahren ansteigen. Demgegenüber gehen meldepflichtige Arbeitsunfälle am Bau kontinuierlich zurück.

Deutschlandweit sterben jedes Jahr etwa 1.600 Menschen an den Spätfolgen des Kontakts mit Asbest. Ursache sind vor allem lange Latenzzeiten. Asbest ist trotz des Verbots im Jahr 1993 auch heute noch eine Gefahr. „In Gebäuden, die vor dem Asbestverbot im Jahr 1993 erbaut wurden, muss mit Asbest zum Beispiel in Fliesenklebern, Putzen, Estrich oder Spachtelmassen gerechnet werden. Dieser Asbestverdacht betrifft drei Viertel aller Bestandsgebäude. Im Rahmen von Renovierungen und Umbauten kann Asbest freigesetzt werden“, sagt Björn Kass, Präventionsleiter der BG BAU. „Werden keine Schutzmaßnahmen ergriffen, drohen für Beschäftigte und die Nutzerinnen und Nutzer der Gebäude ernsthafte Gefahren.“

Todesfälle am Bau

Insgesamt starben im Jahr 2025 470 Versicherte der BG BAU. Die große Mehrheit dieser Todesfälle geht auf Berufskrankheiten zurück: 396 Versicherte starben an deren Folgen, darunter 291 an einer durch Asbest verursachten Erkrankung wie Mesotheliom, Lungenkrebs oder Asbestose. 74 Beschäftigte starben infolge eines tödlichen Arbeitsunfalls. Zu den häufigsten Ursachen gehörten Abstürze, herabfallende oder kippende Bauteile sowie Unfälle durch Anfahren oder Überfahren.

Berufskrankheiten nehmen weiter zu

Insgesamt gingen im Jahr 2025 bei der BG BAU 22.102 Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit ein. Das sind 1.041 Meldungen mehr als im Vorjahr, was einem Anstieg von 4,9 Prozent entspricht. Seit 2021 hat sich die Zahl der Anzeigen damit um rund 34 Prozent erhöht. Am häufigsten wurden 2025 folgende Berufskrankheiten gemeldet:
  • Lärmschwerhörigkeit (4.876),
  • Hautkrebs durch natürliche ultraviolette Strahlung der Sonne (3.164),
  • bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule (2.168),
  • Gonarthrose (1.861) und
  • Läsionen der Rotatorenmanschette der Schulter (1.339).
2.304 Verdachtsanzeigen entfallen im Jahr 2025 auf asbestbedingte Berufskrankheiten. Das sind 10,4 Prozent aller gemeldeten Berufskrankheiten.

Weniger als 90.000 Arbeitsunfälle

Bei den meldepflichtigen Arbeitsunfällen zeigt sich hingegen eine positive Entwicklung: Mit 89.113 Fällen wurde die Schwelle von 90.000 erstmals unterschritten. Im Vorjahr waren es 91.813 Fälle, was einem Rückgang um 2.700 Fälle beziehungsweise 2,9 Prozent entspricht. Auch die Unfallquote ging zurück. Sie gibt an, wie viele Arbeitsunfälle pro 1.000 Vollbeschäftigte auftreten, und lag im Jahr 2025 bei 42,95 nach 43,76 im Vorjahr.

„Die Unfallzahlen sinken kontinuierlich. 2025 wurden uns fast 15.000 Arbeitsunfälle weniger gemeldet als noch vor fünf Jahren. Das freut uns und zeigt, dass Prävention wirkt“, betont Björn Kass. „Zugleich machen die Berufskrankheiten deutlich, dass Prävention über die Vermeidung akuter Unfallgefahren hinausgeht. Entscheidend ist, Belastungen frühzeitig entgegenzuwirken – etwa bei körperlichen Belastungen oder beim Umgang mit Gefahrstoffen.“

Gefahrstoffverordnung nimmt Arbeiten im Bestand stärker in den Blick

Die Ende 2024 und 2025 novellierte Gefahrstoffverordnung nimmt alle Beteiligten beim Thema Asbest stärker in die Pflicht. Grundsätzlich sind Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien verboten. Ausnahmen gelten für Abbruch, Sanierung und neu für handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen der funktionalen Instandhaltung. Dadurch hat sich der Kreis der Betriebe und Beschäftigten, die mit asbesthaltigen Materialien arbeiten dürfen, deutlich erweitert – insbesondere im Ausbauhandwerk. Vor Beginn der Arbeiten muss geklärt sein, ob asbesthaltige Materialien vorhanden sind. Auf dieser Grundlage müssen Gefährdungen beurteilt und geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt werden.

Für Tätigkeiten mit Asbest gelten zudem erweiterte Anzeige- und Nachweispflichten. Betriebe müssen gegenüber den zuständigen Behörden zusätzliche Angaben machen und Nachweise erbringen, beispielsweise zu den eingesetzten Beschäftigten sowie zu den erforderlichen fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten und zur arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge.

Neu ist außerdem, dass Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen und mittleren Risikos – also unter 100.000 Fasern pro Kubikmeter – künftig genehmigungspflichtig sind. Der entsprechende Nachweis ist nach Ablauf der Übergangsfrist ab dem 20. Dezember 2026 erforderlich.

Quelle: Pressemitteilung BG BAU

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