Die Ermächtigung zum Erlaß von Arbeitszeitbeschränkungen durch Rechtsverordnung ist aus § 9 Abs. 2 AZO übernommen worden. Aus Gründen der Klarstellung wird neben der Arbeitszeitbeschränkung die Ausdehnung der Ruhepausen und Ruhezeiten (Dauer und Lage) ausdrücklich erwähnt. § 9 Abs. 1 AZO ist durch die Regelung in § 3 und § 7 Abs. 1 Nr. 1 weitgehend gegenstandslos geworden. Diese Vorschrift war in den letzten Jahren auch ohne praktische Bedeutung.
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