Es steht außer Frage, daß Nachtarbeit zu erheblichen Störungen im Befinden des Nachtarbeitnehmers führen kann. Einer Ausdehnung des bisherigen Nachtarbeitsverbots für Arbeiterinnen auf alle Frauen und Männer steht entgegen, daß in einer modernen Industriegesellschaft wie der Bundesrepublik Deutschland nicht generell auf Nachtarbeit verzichtet werden kann. Entsprechend dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 28. Januar 1992 zum Nachtarbeitsverbot für Arbeiterinnen des § 19 AZO sind daher geschlechtsneutrale Schutzvorschriften für alle Nachtarbeitnehmer vorgesehen, um dem objektiven Gehalt der Grundrechte, insbesondere des Rechts auf körperliche Unversehrtheit des Artikels 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz, Genüge zu tun.
Lieferung: 02/09Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.