Der in Satz 1 grundsätzlich festgelegte Achtstundentag wurde in Deutschland mit dem Ende des Ersten Weltkriegs eingeführt: „Spätestens am 1. Januar 1919 wird der achtstündige Maximalarbeitstag in Kraft treten.“(vgl. Aufruf des Rates der Volksbeauftragten an das deutsche Volk vom 12.11.1918, RGBl. S. 1303, sowie die weiteren Demobilmachungsverordnungen, vgl. dazu Neumann/ Biebl, 14. Auflage 2004, § 3 ArbZG Rn. 3). Damit war eine alte Forderung der Arbeiterbewegung aus dem 19. Jahrhundert erfüllt worden, die fortan in alle weiteren Arbeitszeitvorschriften übernommen wurde, deren konkrete Umsetzung aber bis zum heutigen Tag immer wieder umstritten ist (vgl. einerseits Buschmann/Ulber, 5. Auflage 2007, § 3 ArbZG Rn. 2, die u. a. mit ihrem Hinweis auf regelmäßige Wochenarbeitszeiten von unter 40 Wochenstunden weitere Arbeitszeitverkürzungen für sinnvoll halten, andererseits Wichert in Hümmerich/Boecken/Düwell, Anwaltskommentar Arbeitsrecht, 2008, § 3 ArbZG Rn. 2, der die enge Begrenzung auf acht Stunden für manche Branchen als kaum vermittelbar erachtet).
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