Bei der Frage nach dem persönlichen Geltungsbereich des ArbZG geht es um die von diesem Gesetz erfassten Beschäftigten (vgl. dazu Rn. 6), beim sachlichen Geltungsbereich um die betroffenen Betriebe und die jeweiligen Fallgestaltungen (vgl. dazu im Folgenden die Kommentierungen der jeweils in Betracht kommenden Vorschriften), beim räumlichen Geltungsbereich um das Geltungsgebiet (vgl. Rn. 14 der Einführung: das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland) und beim zeitlichen Geltungsbereich um die möglicherweise in Betracht kommende Anwendung der Übergangsvorschrift des § 25 (vgl. dazu die dortige Kommentierung).
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