Dem Grundsatz des Abs. 1 entsprechend sind die Bundesländer auf Grund ihrer nach Art. 84 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Verwaltungskompetenz für die Bestimmung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden zuständig. Dabei betrifft die sachliche Zuständigkeit insbesondere die Gewerbeaufsichtsämter bzw. die Ämter für Arbeitsschutz (vgl. dazu die aktuellen Angaben im Internet unter www.umwelt-online.de/recht/arbeitss/arbeitsrecht/laender/th/ zust.htm.)
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