ArbZG Erläuterungen: § 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise
Die Vorschrift ist durch das Arbeitszeitgesetz vom 6.6.1994 (BGBl. I S. 1170) mit Wirkung vom 1.7.1994 geschaffen worden. Abs. 2 Satz 1 wurde durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 3002) mit Wirkung vom 1.1.2004 um die Verpflichtung ergänzt, ein Verzeichnis zu § 7 Abs. 7 zu führen. Durch das Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal vom 14.8.2006 (BGBl. I S. 1962) ist mit Wirkung vom 18.8.2006 Abs. 1 an den neu eingefügten § 21a angepasst worden.
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