Regelungsgegenstand der Nr. 4 des Anhangs ist die „Festlegung konkretisierender Anforderungen zur Rahmenvorschrift des § 6 in Bezug auf die Verpflichtungen des Arbeitgebers zum Bereitstellen von Räumlichkeiten für hygienische Zwecke oder für Pausen- und Bereitschaftszeiten.
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