Der Anhang Nr. 3.5 Abs. 1 hat weitgehend den § 6 Abs. 1 und 3 der bisher geltenden ArbStättV übernommen, ohne feste Maße vorzugeben. Der Anhang Nr. 3.5 Abs. 2 hat weitgehend den § 9 Abs. 2 des bisher geltenden Rechtes übernommen. Abweichend vom bisher geltenden Recht erfasst Anhang Nr. 3.5 Abs. 1 nicht Lager-, Maschinen- und Nebenräume. Über das bisherige Recht hinausgehend werden vom Anhang Nr. 3.5 auch Kantinen und Unterkünfte erfasst. Der Anhang Nr. 3.5 gilt nicht für Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge. Die Forderungen in § 6 Abs. 2 a.F. (Schutz vor Hitzeeinrichtungen wie Heizstrahler) und § 6 Abs. 4 a.F. (Kühlung auf zuträgliche Temperatur) sind nicht übernommen worden. Sie bleiben aber, soweit Maßnahmen nach Anhang Nr. 3.5 nicht ausreichen, im Rahmen des § 3 ArbSchG zu beachten. Entsprechendes gilt, soweit es sich um den Schutz von Beschäftigten in Lager-, Maschinen- und Nebenräumen handelt. Ergänzend ist auch Anhang Nr. 1.5 Abs. 1 Satz 2 zu beachten.
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