Zur ersten Orientierung wird auf die amtliche Begründung zur Verordnung (Kennziffer 4201) verwiesen. Der Anhang Nr. 3.4 hat teilweise die bisher geltenden Vorschriften der ArbStättV übernommen. Auf § 7 ArbStättV 1975 wird verwiesen. Insbesondere ist die Forderung nach einer Sichtverbindung nach außen entfallen. Soweit es sich um Beleuchtungseinrichtungen handelt, ist eine Mindeststärke der Allgemeinbeleuchtung nicht mehr festgesetzt worden. Das Gleiche gilt für die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung.
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