Zur ersten Orientierung wird auf die amtliche Begründung zur Verordnung (Kennziffer 4201) verwiesen. Anhang Nr. 2.3 hat die bisher geltenden Vorschriften der ArbStättV übernommen. Auf § 19 ArbStättV 1975 wird verwiesen. Anstelle des Begriffs des Rettungsweges im Sinne des bisher geltenden Rechtes und des Bauordnungsrechtes wird nunmehr der Begriff des Fluchtweges und des Notausganges verwendet. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff des Rettungsweges sowohl die Flucht der Beschäftigten bei Gefahr aus dem Arbeitsbereich als auch deren Rettung durch Hilfskräfte von außen erfasste.
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