Zur ersten Orientierung wird auf die amtliche Begründung zur Verordnung (Kennziffer 4201) und die Leitlinien des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (Kennziffer 4292) verwiesen. Eine dem Anhang Nr. 1.1 entsprechende Vorschrift war in der bisher geltenden ArbStättV nicht enthalten. Sie war allerdings Gegenstand der abstrakten Generalklausel des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ArbStättV a. F.
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