§ 9 Abs. 1 ermöglicht i. V. m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG Bußgelder bei Verstößen gegen bestimmte Pflichten der ArbStättV. § 9 Abs. 2 ermöglicht i. V. m. § 26 Nr. 2 ArbSchG Strafen, wenn durch eine vorsätzliche und gemäß § 9 Abs. 1 bußgeldbewehrte Handlung das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet wird.
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