Der Begriff der Arbeitsstätte wird in § 2 Abs. 1 bis 4 abschließend definiert. Arbeitsstätten, die dieser Definition nicht entsprechen, unterliegen nicht der ArbStättV. Arbeitsstätten, die der Definition in § 2 entsprechen, unterliegen trotzdem nicht der ArbStättV, wenn sie nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 vom Geltungsbereich der Verordnung ausgeschlossen sind. Ob der Arbeitgeber Eigentümer des Gebäudes ist, ist für die Anwendung der ArbStättV unerheblich. Die ArbStättV gilt auch für gemietete oder gepachtete Arbeitsstätten (vgl. BVerwG, Urteil v. 29. 4. 1983 – 1 C 167/79 = GewArch 1983, 339 für den Betreiber eines Möbelhandels). Entscheidend ist ein „Verfügungsund/oder Nutzungsrecht“ des Arbeitgebers (vgl. C1 der LASI-Leitlinien – Kennziffer 4292).
Lieferung: 08/08Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.