Normadressat ist der Arbeitgeber (siehe die Erl. zu § 2 Abs. 2 und 3). Neben dem Arbeitgeber sind die in § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Personen für die Einhaltung des § 3 öffentlich-rechtlich verantwortlich. Die sonstigen in § 13 genannten Personen sind für die Einhaltung des § 3 öffentlich-rechtlich verantwortlich, wenn und soweit dies zu dem ihnen übertragenen Aufgabenbereich gehört (siehe die Erl. zu § 13). Arbeitgeber ist auch der Verleiher von Leiharbeitnehmern, über Inhalt und Umfang seiner Verantwortung siehe die Erl. zu § 2 Nr. 3.
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