Nach Art. 4 Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG müssen die Mitgliedstaaten insbesondere für eine angemessene Kontrolle und Überwachung Sorge tragen. Und Art. 4 Nr. 2c des ILO-Übereinkommen 187 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz muss das „innerstaatliche Arbeitsschutzsystem“ unter anderem „Mechanismen zur Sicherstellung der Einhaltung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, einschließlich Inspektionssystemen“, umfassen. Auch die strafrechtliche Sanktionierung wird als ein Teil dieses Systems gesehen.
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