ArbSchG Erläuterungen: § 19 Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und zwischenstaatliche Vereinbarungen
§ 19 ArbSchG ermöglicht die Umsetzung von
• Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
• von Beschlüssen internationaler Organisationen und
• von zwischenstaatlichen Vereinbarungen.
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