Sachgebiet: Arbeitsschutz
Gesetzgeber: Rheinland-Pfalz
Vom 9. Mai 2006 (GVBl. S. 200), zuletzt geändert am 11. Januar 2021 (GVBl. S. 23)
Aufgrund des § 80 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56), BS 2030-1, verordnet die Landesregierung:
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