Die Beschäftigung minderjähriger Personen unterliegt arbeitsschutzrechtlich einigen Besonderheiten, welche u. a. im „Jugendarbeitsschutzgesetz“ (nachfolgend abgekürzt als „JArbSchG“) geregelt werden. Während das Jugendarbeitsschutzrecht das allgemeine Arbeitsschutzrecht im Wesentlichen lediglich spezifiziert ist bei der Thematik „Arbeitszeit“ beachtenswert, dass das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bei der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren nicht gilt (§ 18 Abs. 2 ArbZG). Die Regelungen zur Arbeitszeit bei Jugendlichen finden sich hauptsächlich in den §§ 8–21 b des JArbSchG. Nachfolgende Ausführungen befassen sich lediglich mit der Beschäftigung von Jugendlichen. Als „Jugendlicher“ im Sinne des JArbSchG ist eine Person zu verstehen, welche 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (§ 2 Abs. 2 JArbSchG). Auf die Möglichkeiten der Beschäftigung von Kindern (also Personen, welche noch keine 15 Jahre alt sind; § 2 Abs 1 JArbSchG) wird nicht weiter eingegangen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2018.07.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-07-11 |
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