Sachgebiet: Arbeitsschutz
Gesetzgeber: Baden-Württemberg
Vom 29. November 2020 (GBl. S. 716), zuletzt geändert durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. S. 1, 6)
Es wird verordnet auf Grund von
§ 90 Abs. 1 Satz 1, §§ 99, 100, 100 a Abs. 1 und § 112 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GBl. S. 321),
§ 8 des Landesrichtergesetzes (LRiG) in der Fassung vom 22. Mai 2000 (GBl. S. 504),
§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 2. Februar 1971 (GBl. S. 21) und
§ 5 Abs. 2 und 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 3. Februar 2005 (GBl. S. 159).
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