Erleidet eine versicherte Person einen Unfall unter Beteiligung des eigenen Hundes erscheint zunächst das Vorliegen eines Arbeitsunfalls als ausgeschlossen. Dennoch bedürfen Fälle dieser Art einer besonderen Prüfung, wie die beiden im Folgenden dargestellten Urteile belegen. Bei dem ersten Fall handelt es sich um das rechtskräftige Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 21.3.2019 – L 6 U 3979/18 – aus dem Bereich der freiwilligen Unternehmerversicherung: Der Inhaber eines Auto- und Reifenservice hatte am 19.1.2015 aus seinem Lagerraum für ein Kundenauto Zündkerzen in die Werkstatt bringen wollen und dabei den auf dem Boden der Werkstatt liegenden Hund übersehen (Privathund, kein Wachhund). Bei dem Versuch, sich beim Stolpern mit seinen Händen abzustützen, war die rechte Hand des Mannes in das Maul seines Hundes geraten, der sofort instinktiv zugebissen hatte. Zu unmittelbaren Sturzverletzungen ohne Berücksichtigung des Hundebisses war es nicht gekommen, wohl aber zu Bissverletzungen im Bereich des rechten Daumens. Der zuständige Unfallversicherungsträger hatte mit Bescheid vom 30.12.2015/Widerspruchsbescheid vom 15.3.2016 die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall abgelehnt. Die von dem privaten Hund ausgehende Gefahr sei allein dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen. Dieser Auffassung waren dann auch das Sozialgericht Stuttgart mit seinem Urteil vom 25.10.2018 – S 21 U 2104/16 – und das LSG mit seinem Urteil vom 21.3.2019 (s. o.) gefolgt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2019.07.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-07-12 |
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