Sachgebiet: Arbeitsschutz
Gesetzgeber: Bayern
Vom 21. April 2009, GVBl. S. 116
Es erlassen auf Grund von
1. Art. 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F) die Bayerische Staatsregierung,
2. Art. 99 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F) und Art. 2 des Bayerischen Gesetzes über die Zuständigkeit zum Vollzug von Vorschriften auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Anlagen- und Produktsicherheit und des Chemikalienrechts (Bayerisches Arbeitsschutz-Zuständigkeitsgesetz BayArbZustG) vom 24. Juli 1998 (GVBl S. 423, BayRS 805-1-UG), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2007 (GVBl S. 442),
die Bayerischen Staatsministerien des Innern, der Justiz und für Verbraucherschutz sowie für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
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