Optische Strahlung ist eine physikalische Einwirkung, der wir zu jeder Zeit ausgesetzt sind. Dies kann zum einen durch natürliche Quellen wie die Sonne, aber auch durch künstliche Quellen geschehen. Bei der Anwendung von Arbeitsmitteln mit Emissionen von künstlicher optischer Strahlung im Arbeitsprozess können prinzipiell zweierlei Fälle unterschieden werden: auf der einen Seite gibt es Prozesse, bei denen die optische Strahlung für den Prozess benötigt wird (z. B. UV-Kleben, Desinfektion), auf der anderen Seite entsteht sie als Nebenprodukt eines Prozesses (z. B. Schweißlichtbögen, UV-Emission einer Gasflamme). Im Jahr 2010 wurde die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) in Kraft gesetzt, mit der die EU-Richtlinie 2006/25/EG in nationales Recht umgesetzt wird. Entsprechend § 1 OStrV gilt sie zum Schutz der Beschäftigten bei der Arbeit vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch optische Strahlung aus künstlichen Strahlungsquellen, insbesondere der Augen und der Haut. Durch die OStrV werden Expositionsgrenzwerte zum Schutz der Beschäftigten festgelegt. Zurzeit wird durch den Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) ein Technisches Regelwerk (TROS) zur Konkretisierung der OStrV erarbeitet. Es werden da bei eigens Technische Regeln für die Laserstrahlung (TROS Laserstrahlung) und die inkohärente optische Strahlung (TROS IOS) erstellt. Dem Arbeitgeber werden damit Hilfen zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und zur Auswahl präventiver Schutzmaßnahmen bereitgestellt. Der Bereich der natürlichen optischen Strahlung wird nicht durch die OStrV geregelt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2013.06.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-05-30 |
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