Mit der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 06. März 2007, wird der Unternehmer verpflichtet, ein Lärmminderungsprogramm aufzustellen und durchzuführen (§7(5)), wenn die Lärmbelastung den Lärmexpositionspegel LEX,8h von 85 dB(A) bzw. den Spitzenschalldruckpegel von LpCpeak von 137 dB überschreitet. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Lärmminderungsprogrammes bestand auch schon nach der inzwischen zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Lärm“ vom Januar 1990, allerdings erst ab einem Beurteilungspegel von 90 dB(A) bzw. einem Spitzenschalldruckpegel von 140 dB.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2009.09.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-09-04 |
Seiten 402 - 404
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