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ArbMedVV  
18.11.2014

Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Gefahrstoffen

Patrick Aligbe
Pflichtvorsorge bei Umgang mit Gefahrstoffen (© Sanders - Fotolia)
Der Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen kann auch in der heutigen Arbeitswelt trotz Substitutionsgebot nicht immer vermieden werden. Daher sind unter bestimmten Voraussetzungen arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahmen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) nötig.

Begriffsbestimmungen

Wesentlich für die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen nach der ArbMedVV ist die Einteilung in die Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung.

Krebserzeugende Stoffe Kategorie 1
Hierbei handelt es sich um Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken. Der Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und der Entstehung von Krebs ist ausreichend nachgewiesen (Nr. 4.2.1 Anhang VI RL 67/548/EWG). Krebserzeugende Stoffe Kategorie 2
Hierbei handelt es sich um Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollen. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der Annahme, dass die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff Krebs erzeugen kann. Diese Annahme beruht im Allgemeinen auf Folgendem (Nr. 4.2.2.1 Anhang VI RL 67/548/EWG):
  • geeignete Langzeit-Tierversuche,
  • sonstige relevante Informationen.
Weiterhin unterteilt die ArbMedVV in Pflicht- und Angebot der ärztlichen Maßnahmen.

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Weiterführende Informationen zum Thema:
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • Liste der krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffe (KMR-Liste) des IFA (externer Link)
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